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§1 Der Verein
führt den Namen Magischer Orden von Deutschland e.V. Vereinigung der
Zauberkunstliebhaber/innen.
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Er ist in das
Vereinsregister Ahrensburg eingetragen. Das Vereinsabzeichen gestaltet
sich wie folgt: es besteht
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aus einem blau
umrandeten silbernen Viereck, in dem sich zwei gekreuzte Zauberstäbe
befinden; in den so
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entstandenem
Vierteln sind die 4 blauen Buchstaben M O V D enthalten.
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§2 Der Sitz des
Vereins ist Bargteheide.
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§3A Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des
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Abschnitts
"Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des
Vereins ist:
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1. Die Pflege
und Förderung der unterhaltenden Zauber‑ bzw. Täuschungskunst
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2. Die gemeinsamen Anliegen der
Zauberkunstliebhaber/innen zu fördern.
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3. Den Mitgliedern zauberische und
gesellschaftliche Unterhaltung zu bieten.
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4. Seinen
Mitgliedern Beratung, weites Wissen und Können in der unterhaltenden
Zauberkunst zu vermitteln und
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sie aktuell zu informieren.
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5. Missständen und Auswüchsen in der
unterhaltenden Täuschungskunst entgegen zu wirken (z.B. Zauberei
mittels
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Obszönitäten,
Falschspielertum, sogen. Satansmessen, Wunderheiler, paranormalem
Okkultismus etc.).
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6. Alle verfügbaren Mittel dafür
einzusetzen, der unterhaltenden Zauberkunst die ihr gebührende Achtung
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zukommen zu
lassen.
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7. Die bestmögliche Förderung der
Jugend in der unterhaltenden Zauberkunst.
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§3B: Der Verein
Magischer Orden von Deutschland e.V. Vereinigung der
Zauberkunstliebhaber/innen
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strebt keinen
materiellen Gewinn jeglicher Art an. Ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb in jeder Form ist
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ausgeschlossen.
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§3C:
Vereinsämterinhaber/innen sind ehrenamtlich tätig. Es werden nur
Vergütungen in Höhe von
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tatsächlich
entstandenen
Kosten, die zu belegen sind, gezahlt.
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§3D: Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:
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1. Durch
Unterhaltung einer allen Mitgliedern zugänglichen Fachbibliothek.
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2. Durch einen aktuellen
turnusmäßig erscheinenden Rundbrief in postalischer bzw.
elektronischer Form.
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3. Durch Zusammenarbeit mit
in‑ und ausländischen Ver-einigungen ähnlicher Ziele.
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4. Durch
Zusammenschluss von Mitgliedern zu Ortsorden der unterhaltenden
Zauberkunst.
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5. Durch
kooperative Mitgliedschaft in anderen Vereinigungen, die der Pflege
Kultur‑ und Kunstgutes dienen.
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6. Durch den beständigen
Ausbau eines Vereinsarchivs.
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7. Durch Veranstaltung von
Kongressen mit internationaler Beteiligung.
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8. Durch
Bekämpfung von paranormalem und parapsycho-logischem Betrug.
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9. Durch Förderung und Ausbau
der Beziehungen zu Behörden, Vereinen, Verbänden, Zeitungen und
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Zeitschriften, Rundfunk, Fernsehen, Film sowie anderen
Medien.
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10. Durch öffentliche Zaubergalen
zwecks Darstellung der magischen Zunft.
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11. Durch Zauberseminare zur
Wissensverbreitung.
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12. Durch den Bezug einer
unabhängigen deutschen Zauber-Zeitschrift.
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13. Durch Veranstaltungen
unterschiedlicher Art, die geeignet sind, die Verbundenheit unter den
Mitgliedern,
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das
tricktechnische
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Wissen
und das Ansehen der unterhaltenden Zauberkunst zu fördern und
öffentlich darzustellen.
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§3E: Der Verein
ist selbstlos tätig, Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden.
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§3F: Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu
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verwenden.
Beschlüsse
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über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
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§4 Mitglied des
Vereins kann jeder werden, der die Zauberkunst als Liebhaber/in
praktisch, theoretisch oder aus
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wissen-schaftlichem Interesse ausübt.
Mitglieder, die das 16.Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
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benötigen die Einwilligung der
Eltern. Der Mitgliedsbeitritt erfolgt nach Antrag und Genehmigung
durch
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den Vorstand, durch eine schriftliche
Beitritts-Erklärung und einer theoretischen, einer vereinsinternen
praktischen
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und einer vereinsexternen praktischen
Prüfung. Weiterhin kann die Mitgliedschaft durch Verleihung,
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dann als Ehrenmitgliedschaft
bezeichnet, erworben werden. Über die Verleihung entscheidet der
Vorstand
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mit 2/3 Mehrheit.
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§5 Jedes
Mitglied zahlt pro Kalenderjahr einen Mitgliedsbeitrag von 60€ für
Erwachsene bzw. 40€ für Jugendliche
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und einen einmaligen Eintrittsobolus
in Höhe von 50€. Der Bezug des regelmäßig erscheinenden Rundbriefes
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sowie einer unabhängigen
Zauberzeitschrift sind im Jahresbeitrag ebenso enthalten wie der
kostenfreie
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Besuch von Zaubergalen und
Seminaren. Der Jahresmitgliedsbeitrag wird bis zum Ende des ersten
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Monats eines Kalenderjahres fällig.
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§6 Der Austritt
ist unter Einhalt einer sechsmonatigen Kündigungsfrist am 30.6. bzw.
31.12. eines jeden Jahres
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zulässig. Der zwangsweise Ausschluss
aus dem Verein kann auf Antrag durch die 2/3 Mehrheit
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einer Mitgliederversammlung erwirkt
werden. Die Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages hat den Ausschluss
zur
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Folge.
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§7 Der Vorstand
besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Kassenwart.
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Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB
sind der Präsident, der Vizepräsident und der Kassenwart; sie
vertreten
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einzeln den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
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§8 Der Vorstand
und die Funktionsträger/innen werden von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit
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für zwei
Jahre
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für eine Abwahl des Amtes bedarf es
einer 2/3 Mehrheit.
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§9 Zu
Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 5.000,00 Euro
verpflichten, ist der Vorstand nur mit
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zustimmendem
Beschluss der 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung befugt.
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§10 Die
Mitgliederversammlung findet in der Regel am 1. Samstag im Monat
statt. Diese wird schriftlich
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durch
Ankündigung im
Rundbrief einberufen. Entscheidungen
gemäß §8 und §9 müssen vorher mit einer
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Frist von 14 Tagen angekündigt
werden. Die Frist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversamm-
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lung beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit
dem Tag der Antragstellung. Hierüber erstellte Protokolle sind vom 1.
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Vorsitzenden oder vom Schriftführer
zu unterzeichnen.
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§11 Werden auf
der Mitgliederversammlung anmeldepflichtige Vorgänge beschlossen, so
hat der Vorstand für die
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Benachrichtigung des Vereinsregisters
zu sorgen.
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§12 Die
Auflösung des Vereins bedarf der Einstimmigkeit aller Mitglieder.
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§13 Die Satzung
wurde am 12.06.2004 beschlossen.